Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

86/04/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0913/70 E 11. Februar 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 19, VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X01