Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
86/04/0122
GRS wie 0913/70 E 11. Februar 1971 RS 1
Aus der Vorschrift des Paragraph 19, VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X01