Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

86/04/0114

Rechtssatz

Die Betriebsanlagengenehmigung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - nur zu erteilen, wenn eine konkrete Gesundheitsschädigung ua der Nachbarn - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist - ausgeschlossen ist.