Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
86/04/0114
Die Betriebsanlagengenehmigung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - nur zu erteilen, wenn eine konkrete Gesundheitsschädigung ua der Nachbarn - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist - ausgeschlossen ist.