Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

86/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0069 E 18. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Einwendung muss, um auf Grund des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 zu bewirken, dass ein Nachbar Parteistellung erlangt, auf einen oder mehrere der Tatbestände des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 leg cit, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979, E vom 10. Juli 1984, 84/04/0024). Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt im Rahmen dieser Einwendung als Nachbar Parteistellung. In Ansehung der betreffenden subjektiven Rechte der Nachbarn, nämlich iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 leg cit nicht gefährdet oder - jenseits der Zumutbarkeitsgrenzen (Paragraph 77, Absatz eins und 2) - nicht belästigt, nicht beeinträchtigt oder nachteilig betroffen zu sein, hat die Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Projektes oder deren Herstellbarkeit durch Vorschreibung von Auflagen iSd Paragraph 77, Absatz eins, leg cit - unbeschadet der Verpflichtung der Parteien, zur Ermittlung des Maßgebenden Sachverhaltes beizutragen - von Amts wegen zu prüfen.