Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
86/04/0114
GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 2
Werden in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, so hängt, wie sich aus dem Hinweis im Absatz 4, auf Absatz 3, des Paragraph 356, GewO ergibt, die Parteistellung des Nachbarn davon ab, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd Paragraph 356, Absatz 3, leg cit Parteistellung zukam. Treffen diese Voraussetzungen in Ansehung eines Nachbarn zu, so ist er dem Betriebsbewilligungsverfahren beizuziehen.