Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Geschäftszahl

86/04/0010

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner das erstbehördliche Straferkenntnis zur Gänze bekämpfenden Berufung zur Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht ausdrücklich Stellung nahm, steht der Annahme nicht entgegen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der über ihn verhängten Strafe in einem subjektiven Recht verletzt sein.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1;

(RIS: abgv)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X05