Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
86/04/0006
Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins, dieses Paragraphen, sodass es klar ist, dass die im Absatz 2, dieses Paragraphen gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmsabspruch geltend machen wollen (Hinweis E 27.9.1927, VwSlg 149204 A/1927).
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040006.X02