Verwaltungsgerichtshof
18.03.1986
86/04/0003
GRS wie 1183/48 B 26. Oktober 1948 VwSlg 549 A/1948 RS 1
Nur der, dessen Rechtsstellung eine verschieden ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem VwGH Beschwerde erheben.