Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
86/03/0239
GRS wie 86/02/0185 E 19. März 1987 RS 7
Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, Maß- und EichG gemäß dessen Paragraph 16, zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).