Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0236

Rechtssatz

Die dem Beschuldigten (auch) im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Ermittlungen über den für die Entscheidung maßgebenden und von ihr auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellenden Sachverhalt von Amts wegen anzustellen (hier Feststellung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges durch eine bloße Anfrage an die Zulassungsbehörde).