Verwaltungsgerichtshof
11.03.1987
86/03/0200
Ist die Tatsache des Eintritts eines Verkehrsunfalls unbestritten und bestehen gegen die Beweiswürdigung der Behörde über den durch den Unfall verursachten Sachschaden keine Bedenken, so bedarf es keiner Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO feststellen zu können.