Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0200

Rechtssatz

Ist die Tatsache des Eintritts eines Verkehrsunfalls unbestritten und bestehen gegen die Beweiswürdigung der Behörde über den durch den Unfall verursachten Sachschaden keine Bedenken, so bedarf es keiner Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen, um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO feststellen zu können.