Verwaltungsgerichtshof
18.03.1987
86/03/0188
Weder die Unmöglichkeit des Abwiegens der Holzladung noch die Unmöglichkeit das Gewicht der Beladung auf einen LKW exakt zu schätzen schließen das Verschulden des Lenkers bei einer auffälligen Überladung aus (hier: Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg um 2.800 kg).