Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0188

Rechtssatz

Weder die Unmöglichkeit des Abwiegens der Holzladung noch die Unmöglichkeit das Gewicht der Beladung auf einen LKW exakt zu schätzen schließen das Verschulden des Lenkers bei einer auffälligen Überladung aus (hier: Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg um 2.800 kg).