Verwaltungsgerichtshof
05.11.1986
86/03/0153
Der Behörde ist kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen, wenn diese unter Berücksichtigung eines Monatseinkommens von S 13.000,- des Bestraften einer monatlichen Kreditverpflichtung von S 3.000,-, einer Sorgepflicht für 3 Kinder sowie für eine halbtätig berufstätige Gattin eine Strafe von S 10.000,-, welche im unteren Bereich des nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO in der Fassung vor der 13ten StVO Novelle zur Anwendung kommenden Strafrahmen von S 5.000,- bis S 30.000,-
liegt, verhängt.