Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1986

Geschäftszahl

86/03/0153

Rechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076).