Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Geschäftszahl

86/03/0104

Rechtssatz

Die Instabilität der Marktlage kann nicht zur Ablehnung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 2, ViehwirtschaftsG 1983 herangezogen werden, wenn die von einem Betriebsinhaber angestrebte Änderung des genehmigten Tierbestandes (Haltung von Mastschweinen statt Zuchtsauen) eine Verminderung des Angebotes auf dem Schweinemarkt erwarten lässt.