Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1986

Geschäftszahl

86/03/0066

Rechtssatz

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).