Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1986

Geschäftszahl

86/03/0015

Rechtssatz

Die Ansicht dass bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften des Kraftfahrgesetzes beliebig überschritten werden können, widerspricht dem gesetzlichen Auftrag (Hinweis E 23.4.1986, 85/03/0171).