Verwaltungsgerichtshof
04.06.1987
86/02/0198
GRS wie 82/01/0087 B 14. April 1982 RS 1
Ist in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt worden - und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten -, dann liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Bescheid vor.