Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0185

Rechtssatz

Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Radarmessung genügt nicht, da es hiebei nicht um denkbare oder mögliche, sondern nur um tatsächlich unterlaufene Fehler gehen kann (Hinweis E 31.1.1986, 85/18/0360).