Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0185

Rechtssatz

Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, Maß- und EichG gemäß dessen Paragraph 16, zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).