Verwaltungsgerichtshof
19.03.1987
86/02/0185
Bei Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h kann unter Hinweis auf Abweichungen bei den Radarmessergebnissen von + 5 km/h kein Rechtsschutzinteresse beeinträchtigt werden (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0097), da auch nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO darstellen.