Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

86/02/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0193 E 22. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ergebnisse einer zur Feststellung der Geschwindigkeit von Kfz durchgeführten Radarmessung stellen im Verfahren betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei der Feststellung der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel dar. Es ist jedoch entsprechend der Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht unwiderlegbar (Hinweis E 18.3.1981, 3155/80).