Verwaltungsgerichtshof
19.03.1987
86/02/0185
GRS wie 85/18/0193 E 22. März 1985 RS 1
Die Ergebnisse einer zur Feststellung der Geschwindigkeit von Kfz durchgeführten Radarmessung stellen im Verfahren betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei der Feststellung der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel dar. Es ist jedoch entsprechend der Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht unwiderlegbar (Hinweis E 18.3.1981, 3155/80).