Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

86/02/0177

Rechtssatz

Ausführungen, inwieweit durch zumutbare Maßnahmen eine erwartete Gefahr für das Eigentum im wesentlichen abgewendet werden hätte können (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0176; hier: Beschuldigter weigerte sich, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, es sei die Gefahr einer totalen Durchnässung seines Kfz im Inneren wegen strömenden Regens am Tatort gegeben. Das Seitenfenster lasse sich nicht schließen. Eine vom Exekutivorgan angebotene Herbeiholung einer Plastikplane wurde vom Beschuldigten abgelehnt).