Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

86/02/0173

Rechtssatz

Beim Rückwärtsfahren ist die Beobachtung in Fahrtrichtung geboten (hier: Ausparken; Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0101).