Verwaltungsgerichtshof
19.02.1987
86/02/0173
Hat der Beschuldigte das durch den Anstoß seines Pkw's hervorgerufene "Schaukeln" des beschädigten Pkw's deshalb nicht wahrgenommen, weil er die gebotene Beobachtung in Fahrtrichtung beim Rückwärtsfahren anlässlich des Ausparkens aus der Parklücke unterließ, so fällt ihm diese Unterlassung als sein in der Form der Fahrlässigkeit gelegenes Verschulden an der Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles zur Last.