Verwaltungsgerichtshof
29.01.1987
86/02/0142
GRS wie 0103/75 E 19. Jänner 1976 RS 1
Sind seit der Lenkung eines Kfz bereits sechs Stunden verstrichen, so ist die Verwertbarkeit eines Alkotests fraglich. In einem solchen Fall hat die Behörde jedenfalls zu begründen, warum sie noch verwertbare Ergebnisse erwarten zu können vermeint.