Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0111

Rechtssatz

Die fehlende spezielle Bezugnahme auf die Reaktionsfähigkeit des Untersuchten durch den Arzt hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Schlüssigkeit der Begutachtung, wenn die übrigen festgestellten Symptome zur Beurteilung ausreichten (hier reichten diese Symptome in ihrer Gesamtheit aus; Hinweis E 10.12.1980, 1679/79).