Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0111
Die fehlende spezielle Bezugnahme auf die Reaktionsfähigkeit des Untersuchten durch den Arzt hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Schlüssigkeit der Begutachtung, wenn die übrigen festgestellten Symptome zur Beurteilung ausreichten (hier reichten diese Symptome in ihrer Gesamtheit aus; Hinweis E 10.12.1980, 1679/79).