Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0111
Der Spruch, der Bf habe auf einer näher bezeichneten Strecke mit dem Kfz den rechten Fahrbahnrand insofern nicht eingehalten, als er in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fuhr, die zwei Fahrstreifen breit ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG in Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO.