Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0111

Rechtssatz

Der Spruch, der Bf habe auf einer näher bezeichneten Strecke mit dem Kfz den rechten Fahrbahnrand insofern nicht eingehalten, als er in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fuhr, die zwei Fahrstreifen breit ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG in Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO.