Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0111
GRS wie 3096/80 E 5. November 1980 VwSlg 10284 A/1980 RS 1
Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einiger Verwaltungsübertretungen zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber gar nicht, so ist hinsichtlich der ersteren Verwaltungsübertretungen Paragraph 66, Absatz eins,, hinsichtlich der letzteren aber Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG anzuwenden. (Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1936, A 1610/35)