Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0097
Vom Überholenden ist zu beachten, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen muss, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, und von ihm und seinem Hintermann nach dem Einordnen die Abstandsvorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, StVO eingehalten werden kann.