Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0097
Der Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern kann; dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der Überholende im Hinblick auf die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne keine Möglichkeit einer Einordnung seines Fahrzeuges erkannt hat, bei welcher eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer auszuschließen war. Dabei ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich.