Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0276/74 E 14. März 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist im Paragraph 11, Absatz 2,, der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel VOR dem Überholvorgang im Paragraph 15, Absatz 3, StVO geregelt.