Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0097
Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches von "den Überholvorgang nicht angezeigt" auf "den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, StVO über den Wechsel des Fahrstreifens den Richtung ... in Kolonne fahrenden Fahrzeuglenkern nicht angezeigt", stellt eine zulässige Präzisierung durch die Berufungsbehörde dar. Die Zitierung des Paragraph 11, StVO stellt eine Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, StVO und nicht eine Unterstellung unter eine andere Vorschrift dar (die im übrigen zulässig wäre; Hinweis E 18.1.1977, 0391/76).