Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0097

Rechtssatz

Ausführungen dahin, dass beim Fahren in einer Kolonne mit ca 15 km/h bis 20 km/h selbst dann, wenn die Bfrin durch das Herausfahren eines PKW'S aus einer Parklücke "erschrocken" wäre, dies kein Grund für das Überfahren der Sperrlinie mit dem gesamten Fahrzeug (und nicht nur mit einem Teil desselben) wäre (Hinweis, dass das OGH Urteil-ZVR 1969/130, wonach das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien einschränkend auszulegen, auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist).