Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0096
GRS wie 86/02/0068 E 4. September 1986 RS 3
Eine fehlerhaft Angabe des Meldungslegers (hinsichtlich einer ampelgeregelten Kreuzung), führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch andere Angaben (hinsichtlich Geschwindigkeitsfeststellung) bzw Feststellungen falsch sein müssen.