Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1986

Geschäftszahl

86/02/0071

Rechtssatz

Die Angabe, ein bestimmter Lkw sei um ein näher angeführtes Gewicht "überladen" gewesen, bezieht sich ausschließlich auf die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und entspricht daher den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 (Hinweis E 13.5.1983, 82/02/0220).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020071.X01