Verwaltungsgerichtshof
11.12.1986
86/02/0071
Die Angabe, ein bestimmter Lkw sei um ein näher angeführtes Gewicht "überladen" gewesen, bezieht sich ausschließlich auf die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und entspricht daher den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 (Hinweis E 13.5.1983, 82/02/0220).
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020071.X01