Verwaltungsgerichtshof
04.09.1986
86/02/0070
Einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten ist schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020070.X05