Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1986

Geschäftszahl

86/02/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des Paragraph 50, VStG geahndet wird.