Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1986

Geschäftszahl

86/02/0054

Rechtssatz

Die persönliche Differenz mit dem Meldungsleger muss - um wesentlich zu sein - ihre Wurzel vor der Amtshandlung haben (Hinweis E 23.3.1972, 0947/71, VwSlg 8198 A/1972).