Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Geschäftszahl

86/02/0049

Rechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. Die Aufnahme des überflüssigen Spruchelementes "wesentlich" bewirkt keine Rechtsverletzung.