Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Geschäftszahl

86/01/0250

Rechtssatz

Die bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden System allein bildet noch keinen Grund, ihn als Konventionsflüchtling anzuerkennen (Hinweis E 7.5.1986, 84/01/0275).