Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Geschäftszahl

86/01/0250

Rechtssatz

Dass die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers es dem Bf unmöglich gemacht hat, seinen Asylantrag in eigene Worte zu fassen, führt zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, in wessen Worten ein Asylantrag formuliert ist, sondern es ist vielmehr allein der Inhalt des Antrages maßgebend.