Verwaltungsgerichtshof
21.01.1987
86/01/0244
Bei dem sich aus Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG ableitbaren wirtschaftlichen Informationsrecht handelt es sich nicht um ein dem einzelnen Betriebsmitglied zustehendes Recht, sondern - wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt - um einen durch ein entsprechendes Leistungsbegehren (Hinweis E 29.10.1980, 1703/80 und E 28.10.1981, 81/01/0106) verfolgbaren Anspruch des Betriebsrates als kollegial organisiertes Belegschaftsorgan.