Verwaltungsgerichtshof
17.12.1986
86/01/0175
Ein auf Durchsetzung der Ansprüche aus Paragraph 99, ArbVG gerichtetes Begehren kann nur auf die bescheidmäßige Festsetzung der Verpflichtung des Betriebsinhabers abzielen, die versäumten Handlungen nachzuholen. Ein in dieser Richtung ergehender Bescheid kann als Leistungsbescheid im Weg der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 5, VVG vollzogen werden.