Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1986

Geschäftszahl

86/01/0175

Rechtssatz

Ein auf Durchsetzung der Ansprüche aus Paragraph 99, ArbVG gerichtetes Begehren kann nur auf die bescheidmäßige Festsetzung der Verpflichtung des Betriebsinhabers abzielen, die versäumten Handlungen nachzuholen. Ein in dieser Richtung ergehender Bescheid kann als Leistungsbescheid im Weg der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 5, VVG vollzogen werden.