Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

86/01/0170

Rechtssatz

Auch Bildungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches mit Betriebsräten in der BRD und des Erwerbes von Wissen über die Rechtsstellung der Betriebsräte in der BRD fallen unter die Kriterien des Paragraph 118, Absatz 3, ArbVG, weil unter Berücksichtigung der zunehmenden internationalen Verflechtungen auch ein Blick über die Bundesgrenzen angezeigt sein kann.