Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
86/01/0170
Der Passus "unter Fortzahlung des Entgeltes" im Spruch des Bescheides stellt keinen Leistungstitel dar, sondern besagt nur, welchen der beiden Fälle einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 118, Absatz eins, ArbVG die Behörde für gegeben erachtet hat.