Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Geschäftszahl

86/01/0170

Rechtssatz

Der Passus "unter Fortzahlung des Entgeltes" im Spruch des Bescheides stellt keinen Leistungstitel dar, sondern besagt nur, welchen der beiden Fälle einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 118, Absatz eins, ArbVG die Behörde für gegeben erachtet hat.