Verwaltungsgerichtshof
10.02.1988
86/01/0155
GRS wie 84/01/0275 E 7. Mai 1986 VwSlg 12132 A/1986 RS 1
Der Umstand, dass jemand ohne die erforderliche Ausreisebewilligung seinen Heimatstaat (hier: Iran) verlässt, um dort der Militärdienstpflicht zu entgehen, begründet noch nicht seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.