Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Geschäftszahl

86/01/0155

Rechtssatz

Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft können - abgesehen von dem Fall eines so genannten "sur place"-Flüchtlings - nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind (Hinweis E 11.4.1984, 84/01/0054).