Verwaltungsgerichtshof
10.02.1988
86/01/0155
Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft können - abgesehen von dem Fall eines so genannten "sur place"-Flüchtlings - nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind (Hinweis E 11.4.1984, 84/01/0054).