Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1987

Geschäftszahl

86/01/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0334 E 10. Oktober 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E 15.2.1977, 0597/76, E VfGH 16.10.1976, 69/76, VfSlg 7912).