Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1986

Geschäftszahl

86/01/0112

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die Aufnahme in die Wählerevidenz ist ausgeschlossen (Hinweis B 14.12.1983, 83/01/0461).