Verwaltungsgerichtshof
11.06.1986
86/01/0112
Die Zuständigkeit des VwGH zur Behandlung einer Beschwerde, die ausschließlich wegen Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes erhoben wird, ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen (Hinweis B 2.2.1950, 2351/49, VwSlg 1222 A/1950).